Kursleiter-Vertragsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen
Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten, sofern und soweit sich die VHS und die freiberufliche Lehrkraft (nachfolgend "Lehrkraft") hierauf bei Abschluss eines Lehrauftrages verständigen.
2. Vertragsstatus der Lehrkraft
(1) Das Vertragsverhältnis ist als freies Dienstverhältnis i.S.d. §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzusehen.
(2) Bei der Tätigkeit der Lehrkraft handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.
(3) Es wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis begründet.
(4) Die VHS ist damit nicht verpflichtet, etwaige Lohnsteuer einzubehalten und/oder Sozialabgaben abzuführen.
3. Hinweis zur Rentenversicherungs- und Steuerpflicht
(1) Die Lehrkraft wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des SGB VI auch im Falle der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, soweit die Lehrkraft nicht Mitglied in der Künstlersozialversicherung ist oder sonstige Befreiungstatbestände vorliegen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind von der selbstständigen Lehrkraft selbst zu tragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI). Eine Haftung der VHS ist ausgeschlossen.
(2) Der Lehrkraft ist bekannt, dass sie gemäß § 138 Abgabenordnung (AO) ihre Tätigkeit bei ihrem Finanzamt anzumelden hat und ihre Einkünfte aus dem Lehrauftrag als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei ihrer Einkommensteuer anzugeben hat. Die VHS behält sich vor, ggf. die von der Lehrkraft in Rechnung gestellte Vergütung dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen.
4. Inhalt des Lehrauftrages / keine Weisungsge-bundenheit
(1) Der Inhalt des Lehrauftrages ergibt sich aus den näheren Bestimmungen des Lehrauftrages.
(2) Die VHS ist nicht berechtigt, den Gegenstand des Lehrauftrages einseitig abzuändern und/oder durch einseitige Weisung näher zu spezifizieren. Die Lehrkraft wird weisungsunabhängig tätig.
(3) Die Lehrkraft ist in der inhaltlichen und insbesondere in der pädagogischen / methodisch didaktischen Gestaltung ihres Unterrichts sowie bei der Auswahl der Lehrmaterialien frei. Sofern Lehrpläne oder Richtlinien o. Ä. für den Unterricht vereinbart werden, sind diese jeweils nur „als Grundlage“ anzusehen, engen den Gestaltungspielraum der Lehrkraft aber nicht ein. Die Lehrkraft bleibt in der Gestaltung des Unterrichts frei.
(4) Die Lehrkraft wird die übernommene Lehrtätigkeit selbst ausüben oder diese durch eigene geeignete Mitarbeiter, soweit sie deren fachliche Qualifikation sicherstellt und diesen gleichlautende Verpflichtungen aufgrund des jeweiligen Lehrauftrages unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen auferlegt hat, ausführen lassen.
5. Zeitlicher Umfang und zeitliche Lage der Lehrveranstaltung
(1) Der zeitliche Umfang des Lehrauftrages – i.d.R. ausgedrückt in Unterrichtseinheiten – wird einvernehmlich festgelegt und im Lehrauftrag vereinbart. Die zeitliche Lage wird von der Lehrkraft eigenverantwortlich bestimmt.
(2) Die VHS ist nicht berechtigt, den im Lehrauftrag vereinbarten zeitlichen Umfang einseitig zu ändern.
6. Räumlichkeiten
(1) Die VHS stellt – soweit vereinbart – die Unterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung. Etwaig von der Lehrkraft zu zahlende Nutzungspauschalen vereinbaren die Parteien im konkreten Lehrauftrag.
(2) Die Parteien haben den im Lehrauftrag angebenden Ort des Unterrichts frei vereinbart. Die Lehrkraft kann jederzeit einen gleichgeeigneten Raum vorschlagen.
(3) Die VHS ist nicht berechtigt, der Lehrkraft einseitig einen Unterrichtsort zuzuweisen, es sei denn, dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem im Lehrauftrag vereinbarten Ort oder die Lehrkraft stimmt dem explizit zu.
(4) Neben einer ggf. vereinbarten Nutzung der Unterrichtsräumlichkeiten ist die Lehrkraft nicht berechtigt, die Infrastruktur der VHS zu nutzen.
(5) Die Lehrkraft ist nicht in die Organisationsstruktur der VHS eingebunden.
(6) Etwaige überlassene Gegenstände, Unterlagen sowie Kopien und Dateien wird die Lehrkraft bei Beendigung des Lehrauftrages unaufgefordert an die VHS zurückgeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
7. Verhinderung / keine Vertretungsverpflichtungen
(1) Wenn die Lehrkraft ihre Leistung nicht erbringen kann und diese auch nicht durch einen Mitarbeiter der Lehrkraft erbracht werden kann, hat diese sicherzustellen, dass die Teilnehmer rechtzeitig darüber informiert werden können.
(2) Der VHS steht es in diesem Falle frei, eine andere selbstständige Lehrkraft zu beauftragen, die durch die Verhinderung entfallende/n Unterrichtseinheit/en zu übernehmen.
(3) Ferner ist die Lehrkraft nicht verpflichtet, als Vertretung für eine andere verhinderte Lehrkraft tätig zu werden.
8. Rechteeinräumung und Garantie
(1) Die Lehrkraft räumt der VHS an sämtlichen während und für die Zwecke ihres Lehrauftrages erstellten und/oder verwendeten Kursausschreibungen und/oder Kursbeschreibungen, einschließlich der dazugehörigen Bildmaterialien (nachfolgend "Werke") ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht ein. Diese Rechteeinräumung beinhaltet insbesondere das Recht,
a) die Werke ganz oder zum Teil in beliebiger gedruckter Form und in beliebiger digitaler Form zu vervielfältigen und zu verbreiten (Rechte gem. §§ 16, 17 UrhG);
b) die Werke ganz oder zum Teil auf beliebigen Datenträgern zu speichern (Recht gem. § 16 UrhG);
c) die Werke ganz oder zum Teil über Internet-Angebote oder sonstige Computernetzwerke (einschließlich Websites, Smartphone-Apps und Social Media-Plattformen) öffentlich zugänglich zu machen (Recht gem. § 19 a UrhG);
d) die Werke ganz oder zum Teil zu bearbeiten, insbesondere durch Einfügung von Zusätzen, Kürzungen, Änderungen oder Umgestaltungen (Recht gem. § 23 UrhG).
(2) Die Lehrkraft garantiert, dass es ihr möglich ist, die in Ziffer 8 (1) genannten Nutzungsrechte wirksam einzuräumen. Die Lehrkraft garantiert außerdem, dass die VHS durch die vertragsgemäße Nutzung der Werke keine Rechte Dritter (insb. Urheber-, Werktitel- und Persönlichkeitsrechte) verletzt. Erlangt die Lehrkraft von einer Beeinträchtigung der übertragenen Nutzungsrechte durch Rechte Dritte Kenntnis, hat die Lehrkraft die VHS hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Der Vergütungsanspruch der Lehrkraft für die Rechteeinräumung nach Ziff. 8 (1) ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziff. 9. (1) durch die VHS an die Lehrkraft abgegolten.
9. Vergütung und Abrechnung
(1) Die zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelte Vergütung je Unterrichtseinheit ergibt sich aus dem Lehrauftrag.
(2) Gleiches gilt für den Abrechnungsrhythmus (z.B. monatlich, vierteljährlich bzw. zum Ende der Lehrveranstaltung).
(3) Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils als von der VHS zu zahlende Vergütung (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer).
(4) Es wird jeweils nur die tatsächlich erbrachte Unterrichtszeit vergütet.
(5) Auslagen, wie Fahrtkosten, Kopierkosten oder Kosten für sonstiges Lehrmaterial, sind mit der Vergütung abgegolten und werden von der VHS nicht gesondert erstattet. Etwas anderes gilt nur, sofern dies im Lehrauftrag explizit vereinbart wird.
(6) Die Lehrkraft verpflichtet sich, den jeweils im Lehrauftrag vereinbarten Abrechnungsrhythmus einzuhalten. Grundsätzlich hat die Lehrkraft förmliche Rechnungen zu erstellen.
10. Keine Ansprüche auf Nebenleistungen
Ansprüche auf Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nicht.
11. Laufzeit und Kündigung des Lehrauftrages
(1) Der Lehrauftrag gilt für die Dauer der im Lehrauftrag festgelegten konkreten Lehrveranstaltung. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der im Lehrauftrag festgelegten Lehrveranstaltung, spätestens zum Ende des jeweiligen VHS-Semesters.
(2) Unbeschadet dessen kann der Lehrauftrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von jeweils acht (8) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Lehrauftrag, der aus mehreren Modulen besteht, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von jeweils vier (4) Wochen zum Beginn eines Moduls ordentlich gekündigt werden.
(4) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt jeweils unberührt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform
12. Widerruf einzelner Module
Sollte im Rahmen eines Kurses mit mehreren Modulen für eines oder mehrere der Module die in Ziff. II des Lehrauftrags vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, so behält sich die VHS vor, den Lehrauftrag im Umfang dieses Moduls / dieser Module bis zu 7 Tage vor Beginn des jeweiligen Moduls zu widerrufen. Im Übrigen bleibt der Lehrauftrag unverändert bestehen.
13. Aufschiebend bedingt abgeschlossene Lehr-aufträge
Sofern der Lehrauftrag aufschiebend bedingt gemäß § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen wird, kommt er nur dann rechtsverbindlich zustande, sofern sich innerhalb der im Lehrauftrag bestimmten Anmeldefrist für die Lehrveranstaltung eine im Lehrauftrag näher bestimmte Mindestanzahl von Kursteilnehmenden angemeldet hat. Wird diese Mindestanzahl von Kursteilnehmenden nicht erreicht, ist der Lehrauftrag als gegenstandslos anzusehen. Die Lehrkraft hat in diesem Fall mangels wirksamen Lehrauftrages insbesondere keinen Vergütungsanspruch.
14. Haftung
Die Haftung der VHS für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der VHS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hiervon ausgenommen ist eine Haftung für Schäden an Leben Körper und Gesundheit oder aufgrund sonstiger unverzichtbarer Rechte.
15. Keine Wettbewerbsbeschränkungen
Die Lehrkraft unterliegt keinen Wettbewerbsbeschränkungen. Es steht ihr insbesondere frei, auch für andere Bildungseinrichtungen Lehrtätigkeiten zu verrichten und für ihr Angebot eigenständig zu werben.
16. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Lehrkraft verpflichtet sich, über die ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die VHS zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch über die Beendigung des Lehrauftrages hinaus. Die VHS wird die Lehrkraft von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn und soweit sie gesetzlich zur Offenlegung der jeweiligen Informationen verpflichtet ist.
(2) Die Lehrkraft verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die VHS die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Lehrkraft darf Daten von Teilnehmenden nicht für eigene Zwecke nutzen oder die ihr zur Kenntnis gelangten Daten an Dritte weitergeben.
Eine gesonderte Datenschutzerklärung ist jeweils Bestandteil des Lehrauftrages.
17. Sonstige Bestimmungen
Die Lehrkraft verpflichtet sich,
a) sich während der Lehrtätigkeit nicht parteipolitisch zu betätigen,
b) von der Volkshochschule zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien während der Dauer und nach Ende dieses Vertrags außerhalb dieser vertraglichen Verpflichtung nicht zu verwenden,
c) während der Lehrtätigkeit Kursunterlagen und andere Materialien nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Volkshochschule an Kursteilnehmende zu verkaufen,
d) Schadensfälle und Unfälle unverzüglich der VHS zu melden,
e) Benachteiligungen / Diskriminierungen von Kursteilnehmenden der VHS wegen der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung und der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen,
f) bei Verwendung von Materialien, Unterlagen und Konzepten Dritter, die Urheberrechtsfragen geklärt zu haben und ggf. über die notwendigen Lizenzen bzw. Rechte zu verfügen,
g) dass er/sie die in § 3.26 des Einkommen-steuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen (sog. Übungsleiterpauschale) in vollem Umfang für das aus diesem Vertrag zu zahlende Honorar beanspruchen wird. Sollte er/sie solche Einnahmen in diesem Kalenderjahr auch bei anderen Auftraggebern erzielen, teilt er/sie eine andere Verwendung der Übungsleiterpauschale bis spätestens 15.3. des nächsten Jahres der VHS mit.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich des Lehrauftrages sind der Sitz der VHS.
Stand
17.09.2025